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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 27.07.2000
Aktenzeichen: 5 U 63/99
Rechtsgebiete: pVV, BGB
Vorschriften:
pVV | |
BGB § 812 |
SchlHOLG, 5. ZS, Urteil vom 27. Juli 2000, - 5 U 63/99 -
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
5 U 63/99 6 O 400/98 LG Itzehoe
Verkündet am: 27. Juli 2000
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
der Stadtsparkasse,
Beklagten und Berufungsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ... in Schleswig -
gegen
Frau Karola F.,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ... in Schleswig -
hat der 5. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Amtsgericht ... für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 24. März 1999 - 6 O 400/98 - geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin 11.026,15 DM.
Entscheidungsgründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Der Klägerin stehen die von ihr verfolgten Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung und aus Eingriffskondiktion nicht zu.
Die Parteien streiten über die richtige Ausführung eines durch das Finanzamt Elmshorn erteilten, im mehrgliedrigen Zahlungsverkehr über die Landeszentralbank und die Beklagte abgewickelten Überweisungsauftrags.
1. Dieser Überweisungsauftrag begründet keine unmittelbaren Rechte der Klägerin als (vermeintlicher) Empfängerin. Es handelt sich um eine Rechtsbeziehung zwischen der Auftraggeberin und ihrer Bank bzw. zwischen den mit der Abwicklung betrauten Banken. Es werden allein Rechte und Pflichten zwischen dem Überweisenden und den jeweiligen Banken begründet; insbesondere ist der Überweisungsauftrag kein Vertrag zugunsten Dritter (Schimansky in Bankrechts-Handbuch § 49 Rn. 4, 12, 33; Senatsurteil vom 24. Februar 2000 - 5 U 193/98 -). Bei Ausführung des Auftrags haben sich die Banken nach dem Prinzip der formalen Auftragsstrenge zu richten. Sie haben ausschließlich die im Überweisungsformular niedergelegten oder sonst bei Erteilung des Auftrags gegebenen Weisungen zu befolgen. Mit dem Valutaverhältnis oder sonstigen mit der Überweisung verfolgten Interessen brauchen sie sich nicht zu befassen. Sie sind weder verpflichtet noch überhaupt in der Lage, Überlegungen über die Zweckmäßigkeit der einzelnen Überweisungen anzustellen (Schimansky a. a. O. Rn. 15; Canaris Rn. 331; BGH NJW 1994, 2082, 2084 a. E.).
Das Prinzip der formalen Auftragsstrenge orientiert sich seinerseits an dem objektiven Erklärungswert, den der Auftrag für die Bank haben muß (Schimansky a. a. O. Rn. 16). Umgekehrt gilt, daß die Bank auch bei Auslegung des Inhalts des ihr erteilten Auftrags das Prinzip der formalen Auftragsstrenge zu beachten hat (Canaris Rn. 330). Geht es darum, daß Kontonummer und Empfängerbezeichnung nicht übereinstimmen, so ist grundsätzlich die Empfängerbezeichnung maßgeblich. Die Bank hat sich deshalb an den Namen des Empfängers zu halten, weil dieser eine wesentlich sicherere Individualisierung ermöglicht und die Überweisung demgemäß bei einer Auslegung des Auftrags gemäß §§ 133, 157 BGB im Zweifel dem Namensträger und nicht dem Inhaber des durch die angegebene Nummer bezeichneten Kontos zugute kommen soll (BGH NJW 1991, 3208; BGH WM 1972, 308; Canaris Rn. 331; Schimansky a. a. O. Rn. 18).
Das Finanzamt hat einen Überweisungsauftrag erteilt, der auf H. als Empfänger und auf die Nr. 80985 als Empfängerkonto lautete. Unstreitig unterhielt der Empfänger H. bei der Beklagten das Konto 73865, während das im Überweisungsauftrag bezeichnete Konto der Klägerin zuzuordnen war. Demnach fielen Überweisungsempfänger und Inhaber des Kontos, auf das der überwiesene Betrag gehen sollte, auseinander. Die Beklagte durfte - und mußte dies sogar - sich für diesen Fall an die namentliche Bezeichnung des Überweisungsempfängers halten. Dies entspricht dem Grundsatz der formalen Auftragsstrenge ebenso wie dem Ergebnis einer an objektiven Kriterien orientierten Auslegung. Es haben sich auch sonst für die Beklagte keine Anhaltspunkte ergeben, daß tatsächlich die Kontonummer 80985 für die Ausführung des Auftrags maßgeblich sein sollte.
Die von der Klägerin hervorgehobene wechselseitige Bevollmächtigung der Inhaber der Konten 73865 und 80985 wirkt sich nicht aus. Zwar waren der Beklagten diese Bevollmächtigungen bekannt. Daraus allein mußte für sie aber noch nicht folgen, daß der Überweisungsempfänger H. das Konto 80985 gegenüber dem Finanzamt als Zahlstelle angegeben hatte. Denn er unterhielt bei der Beklagten ein eigenes Konto. Es ging bei dem Konto 80985 nicht etwa um ein offenes Treuhandkonto, über das sämtliche Zahlungsvorgänge des Treugebers abgewickelt wurden, ohne daß er über ein anderes Konto verfügt hätte. Der bloße Umstand, daß die Klägerin und H. geschäftlich miteinander verbunden waren und sich aus diesem Grunde wechselseitig Kontovollmacht erteilt hatten, besagt für sich allein gar nichts.
Der auf dem Überweisungsträger angegebene Verwendungszweck brauchte die Beklagte nicht zu interessieren. Beim Verwendungszweck handelt es sich lediglich um eine weiterzuleitende Mitteilung des Zahlenden an den Zahlungsempfänger, also um einen auf das Valutaverhältnis beschränkten Vorgang, der die beteiligten Banken nicht berührt (Schimansky a. a. O. Rn. 20). Aber selbst wenn der Verwendungszweck herangezogen wird, spricht er für statt gegen die Beklagte. Denn es wird aus ihm ersichtlich, daß es um eine Einkommensteuererstattung für das Jahr 1996 geht. Solche Zahlungen fließen üblicherweise dem Steuerpflichtigen zu, so daß die Beklagte auch daraus schließen durfte, daß der angegebene Name dem angegebenen Konto vorgehen sollte.
Von einer Abtretung des Erstattungsanspruchs an die Klägerin war der Beklagten nichts bekannt. Jedenfalls trägt die Klägerin zu einer Offenlegung der Abtretung gegenüber der Beklagten nichts vor. Sie folgt ebensowenig aus dem Schreiben der Steuerberaterin Fach vom 21. April 1998 (Bl. 37). Denn auch dort ist unter dem Betreff nur die Rede von dem Berechtigten H. unter der Konto-Nr. 80985. Die Klägerin wird in diesem Schreiben als Zessionarin nicht erwähnt. Die Beklagte - die ohnehin keine weitergehenden Prüfungs- oder Nachforschungspflichten hatte - brauchte nicht davon auszugehen, daß der Betrag unbedingt dem Konto 80985 und gerade nicht dem angegebenen Zahlungsberechtigten zufließen sollte. Es ergab sich nichts für eine falsa demonstratio, daß also das Geld in Wahrheit der Inhaberin des durch die Nummer bezeichneten Kontos zukommen sollte (dazu Canaris Rn. 331). Gerade weil sich die Steuerberaterin ihrerseits als Zessionarin offenbarte und einer Gutschrift auf dem Konto 80985 widersprach, konnte und durfte die Beklagte - wenn sie denn entsprechende Überlegungen angestellt hat - annehmen, daß der Betrag jedenfalls nicht der Kontoinhaberin 80985 zugute kommen sollte, sondern primär dem Steuerpflichtigen H., allenfalls noch der Zessionarin Fach.
Nach alledem hatte sich die Beklagte nur nach dem Verhältnis zu ihrer Auftraggeberin (LZB) und dem Inhalt des von dort erteilten Auftrags zu richten. Es war daher nicht zu beanstanden, wenn sie sich im Ergebnis zu einer Gutschrift auf das Konto H. entschloß.
2. Allerdings ist der Betrag zunächst dem Konto der Klägerin zugeführt worden.
Aus der am 22. April 1998 erfolgten Gutschrift ist ihr jedoch kein Anspruch erwachsen. Denn die Beklagte war zur Stornierung der Buchung berechtigt.
Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf stützen, daß am 23. April 1998 (Bl. 14 d. A.) eine "Überweisung" zu Lasten ihres Kontos 80985 erfolgt ist, zu der sie keinen Auftrag erteilt habe. Entgegen ihrer Auffassung ist dieser Buchungsvorgang nicht unzulässig gewesen und durch die Beklagte daher auch nicht rückgängig zu machen. Denn anzusetzen ist allein bei der erwähnten Gutschrift vom 22. April 1998. Auf dem Kontoauszug ist "Überweisung (Anlage)" vermerkt. Es ist aber zugleich ein Stempel mit "F-Posten versehentlich gebucht, Berichtigung erfolgt im nächsten Auszug" auf den Auszug gesetzt. Allein darauf kommt es an. Am Folgetag ist keine eigenständige Überweisung vom Konto der Klägerin auf das Konto 73865 erfolgt. Vielmehr wollte die Beklagte mit dem Zusatz "Überweisung" zum Ausdruck bringen, im Verhältnis zu H. und dem Konto 73865 den ursprünglichen Überweisungsauftrag des Finanzamts - abgewickelt über die LZB - zur Ausführung zu bringen.
In dem Vermerk auf dem Auszug vom 22. April 1998 ist eine Anfechtung des zu einem Anspruch aus Gutschrift führenden abstrakten Schuldanerkenntnisses zu sehen, jedenfalls aber ein Widerruf gemäß § 8 I der AGB-Sparkassen. Das in Nr. 8 der AGB zum Ausdruck kommende Stornorecht gibt der Bank die Befugnis, das in der Gutschrift liegende abstrakte Schuldversprechen einseitig zu widerrufen (BGHZ 72, 9, 11). Ihrer Benachrichtigungspflicht ist die Beklagte durch die Mitteilung im Kontoauszug nachgekommen, da die Klägerin auf die Fehlbuchung hingewiesen worden ist und aus dem Kontoauszug deutlich wird, daß eine Stornobuchung erfolgen soll (Bunte in Bankrechts-Handbuch § 13 Rn. 22, 23).
Der Begriff der "fehlerhaften Gutschrift" ist weit zu fassen. Die Aufzählung in Nr. 8 I AGB-Sparkassen (Irrtum, Schreibfehler, Widerruf durch den Überweisenden) ist lediglich beispielhaft. Eine Gutschrift ist immer dann fehlerhaft, wenn ihr kein entsprechender Auftrag zugrunde lag, so daß der Bank ein sachlich-rechtlicher Anspruch gegen den Kunden auf Rückgewähr des gutgeschriebenen Betrags zukommt (Bunte a. a. O. Rn. 9 und 10).
Die streitbefangene Gutschrift war fehlerhaft, weil sie nicht in Ausführung des durch das Finanzamt erteilten Auftrags erfolgt ist. Die Beklagte kann sich auch hier auf das Prinzip der formalen Auftragsstrenge zurückziehen. Sie hatte den Auftrag so auszuführen, wie er ihr erteilt worden war, mithin eine Überweisung zugunsten des namentlich bezeichneten H. zu bewirken.
3. Die Klägerin hat auch nicht nachgewiesen, die wahre Adressatin der Überweisung gewesen zu sein, weil das Finanzamt der (vermeintlichen) materiellen Rechtslage hat Rechnung tragen wollen. Dazu fehlt es an jeglichem substantiierten Vorbringen. Die Klägerin behauptet nicht, eine Abtretung aus dem Monat Oktober 1996 dem Finanzamt gegenüber offengelegt zu haben. Auf dem Steuerbescheid ist handschriftlich lediglich die Bankverbindung als solche geändert worden, nicht aber zugleich statt des Steuerpflichtigen H. ein anderer Kontoinhaber angegeben. Dies spricht dafür, daß nach dem Verständnis des Finanzamts der zu erstattende Betrag lediglich auf ein anderes Konto des Steuerpflichtigen gehen sollte, nicht aber die Überweisung an eine Zessionarin beabsichtigt war.
Schließlich läßt der eigene Vortrag der Klägerin den Schluß zu, daß sie im April 1998 nicht (mehr) materielle Anspruchsinhaber war. Denn die Klägerin stützt sich auf eine - nach ihrer Auffassung trotz des Prioritätsgrundsatzes wirksame - weitere Abtretung an die Steuerberaterin Fach im Januar 1998. Dann aber hat es entweder eine Abtretung im Oktober 1996 in Wahrheit nicht gegeben oder die Zession an die Steuerberaterin ist unter ihrer Mitwirkung erfolgt ist. Die Klägerin läßt sich dahingehend ein, die Abtretung an die Steuerberaterin sei "nach Absprache" mit ihr erfolgt, was nur bedeuten kann, daß die Klägerin mit der Übertragung der Forderung auf die Steuerberaterin Fach -- unter gleichzeitiger Aufgabe ihrer Stellung als vorrangige Zessionarin -- einverstanden war.
4. Aus den gleichen Gründen hat die Klägerin nach erfolgter Stornierung keinen (erneuten) Anspruch auf Gutschrift des seitens des Finanzamts überwiesenen Betrages. Auch hier greift das Prinzip der formalen Auftragsstrenge, dem die Klägerin nichts entgegenzusetzen hat. Demgegenüber ist der Beklagten in Befolgung des Prinzips der formalen Auftragsstrenge ein Recht zur Gutschrift auf dem Konto des namentlich bezeichneten Überweisungsempfängers zuzugestehen, um den ihr seitens der LZB erteilten Auftrag ordnungsgemäß zum Abschluß zu bringen (dazu Schimansky § 47 Rn. 8).
Ohne rechtliche Relevanz bleibt der Umstand, daß der Inhaber H. des Kontos 73865 unter dem Datum vom 7. Mai 1998, mithin mehr als zwei Wochen nach Buchung, der Gutschrift widersprochen hat. Ein generelles Zurückweisungsrecht des Kontoinhabers hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich verneint. Es steht diesem insbesondere dann nicht zu, wenn die Gutschrift auf einer materiell berechtigten Zahlung beruht (BH NJW 1995, 520, 521). Der Inhaber eines Girokontos habe aus eigener Entschließung mit Abschluß des Girovertrags sein Einverständnis mit der Entgegennahme aller für ihn bestimmten Zahlungen durch die kontoführende Bank erklärt. Die Bank handele als seine Zahlstelle, so daß als Grundlage für ein Zurückweisungsrecht ausschließlich das Giroverhältnis in Betracht komme. Aufgrund dieses Giroverhältnisses sei die Bank gegenüber ihrem Kunden berechtigt und verpflichtet, für diesen eingehende Zahlungen seinem Konto gutzuschreiben. Wenn gleichwohl im Einzelfall ein Zurückweisungsrecht des Kunden in Betracht komme, müsse dieses auf Ausnahmefälle begrenzt sein, für die ein triftiger, mit dem Willen und der Interessenlage der Girovertragsparteien vereinbarer Grund bestehe. Ein unbeschränktes, dazu noch zeitlich unbefristetes Zurückweisungsrecht würde einen ungehinderten Giroverkehr nicht mehr gewährleisten und den rechnerischen Tagessaldo als Grundlage für die Dispositionen beider Vertragsparteien unkalkulierbar machen. Weder mit dem Recht und der Pflicht der Bank, eingehende Überweisungen dem Konto ihres Kunden gutzubringen, noch mit ihrer Interessenlage sei vereinbar, daß der Kunde eine ihm nach dem Inhalt des Valutaverhältnisses zustehende Zahlung zurückweisen können solle. Die Überweisungsvereinbarung im Valutaverhältnis kenne die Bank nicht, sie brauche sich darum auch nicht zu kümmern. Etwas anderes könne nur gelten, wenn die eingehende Zahlung dem Empfänger materiell nicht oder nicht mehr zustehe. Nur in einem solchen Falle erscheine es gerechtfertigt, ein Zurückweisungsrecht zu bejahen (a. a. O. S. 521 a. E.).
Da ein Zurückweisungsrecht trotz ordnungsgemäß ausgeführten Auftrags (s. o.) mithin die Ausnahme darstellt, wäre es Aufgabe der Klägerin gewesen, diese darzulegen und zu ggf. beweisen. Ihr Vortrag dazu reicht indes nicht aus. Statt des Steuerpflichtigen H. mag die Steuerberaterin Fach Anspruchsinhaberin geworden sein. Dies hilft der Klägerin aber nicht weiter. Denn selbst wenn der Zedent H. für diesen Fall ein Zurückweisungsrecht erfolgreich ausgeübt hätte, heißt dies noch nicht, daß der angewiesene Betrag dem Konto der Klägerin hätte gutgeschrieben werden müßte.
5. Soweit aus dem Schreiben vom 7. Mai 1998 ein eigenständiger Überweisungsauftrag zu entnehmen ist, so war die Beklagte zur Ausführung nicht verpflichtet. Zum einen ist das Empfangskonto alternativ angegeben (entweder das Konto 80985 oder das Konto der Steuerberaterin Fach 4040333), so daß dem Inhalt nach keine ausreichend bestimmte Weisung vorgelegen hat. Zum anderen hat sich das Konto, von dem der Betrag angewiesen werden sollte, im Soll befunden, so daß die Beklagte auch deshalb nicht zur Ausführung gehalten war.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 S. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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